Recht
EU AI Act: Was seit dem 2. August 2026 für KI-Telefonassistenten gilt
Der EU AI Act (Verordnung über künstliche Intelligenz) regelt den Einsatz von KI-Systemen in der Europäischen Union nach Risikoklassen. Für KI-Telefonassistenten ist eine einzige Vorschrift entscheidend: Artikel 50 verpflichtet dazu, offenzulegen, dass ein Mensch mit einem KI-System spricht. Diese Transparenzpflicht gilt seit dem 2. August 2026. Wer eine Ansage zu Gesprächsbeginn hat, erfüllt sie im Kern bereits.
KI-Telefonassistenten fallen in die Klasse „begrenztes Risiko“
Der EU AI Act unterscheidet vier Risikoklassen: verbotene Praktiken, Hochrisiko-Systeme, begrenztes Risiko und minimales Risiko. Ein Telefonassistent, der mit Anrufern spricht, zählt zum begrenzten Risiko. Daraus folgt genau eine Kernpflicht: Offenlegung. Die aufwendigen Anforderungen an Hochrisiko-Systeme – Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, Registrierung – greifen hier nicht.
Diese Einordnung ist der wichtigste Befund für kleine Betriebe. Der regulatorische Aufwand ist vergleichbar mit einer Anpassung der Datenschutzerklärung, nicht mit einer Produktzulassung. Wer im Zusammenhang mit dem AI Act von Zertifizierungen oder Audits hört, sollte prüfen, ob es dabei tatsächlich um die eigene Risikoklasse geht.
Die Transparenzpflicht nach Artikel 50 im Klartext
Anrufende müssen vor oder zu Beginn der Interaktion erkennen können, dass sie mit einem KI-System sprechen. Eine gesprochene Ansage zu Gesprächsbeginn erfüllt diese Anforderung. Die Information muss klar und unterscheidbar sein – ein Hinweis im Kleingedruckten auf der Website genügt nicht.
- Der Hinweis erfolgt spätestens zu Beginn des Gesprächs, nicht nachträglich.
- Er muss verständlich sein – „automatisierter Assistent“ ist präziser als ein Markenname allein.
- Die Pflicht entfällt, wenn für eine verständige Person offensichtlich ist, dass es sich um KI handelt. Darauf sollte sich niemand verlassen.
- Die Pflicht trifft den Anbieter des Systems und den Betreiber – im Bestattungswesen also den Softwareanbieter und das Bestattungshaus.
Für die Praxis heißt das: Die Ansage gehört in die Konfiguration, nicht in die AGB. Und sie sollte dokumentiert sein – wer im Streitfall belegen will, dass die Pflicht erfüllt wurde, braucht mehr als die Behauptung.
AI Act und DSGVO gelten nebeneinander
Die KI-Verordnung ersetzt die Datenschutz-Grundverordnung nicht. Beide gelten parallel und regeln Verschiedenes: Der AI Act adressiert das System und seine Transparenz, die DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten. Für Gesprächsaudio, Transkripte und Auftragsverarbeitung bleibt die DSGVO maßgeblich.
| Frage | Geregelt durch |
|---|---|
| Muss offengelegt werden, dass eine KI spricht? | EU AI Act, Art. 50 |
| Darf das Gespräch aufgezeichnet werden? | DSGVO |
| Wie lange dürfen Transkripte gespeichert werden? | DSGVO |
| Wer ist Verantwortlicher, wer Auftragsverarbeiter? | DSGVO, Art. 4 / 28 |
| Braucht es einen AVV mit dem Anbieter? | DSGVO, Art. 28 |
| Wird eine Konformitätsbewertung fällig? | EU AI Act – bei begrenztem Risiko nein |
Die häufigste Verwechslung in der Praxis: Der AI-Act-Hinweis zu Gesprächsbeginn ersetzt weder die Einwilligung in eine Aufzeichnung noch die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO. Das sind drei verschiedene Dinge, die drei verschiedene Anlässe haben.
Die Rollenverteilung entscheidet über die Pflichten
Nimmt eine KI-Telefonassistenz Anrufe für ein Bestattungsunternehmen entgegen, ist das Bestattungsunternehmen datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Daten der Anrufenden. Der Anbieter der Assistenz ist Auftragsverarbeiter. Aus dieser Aufteilung folgt, wer worauf zu achten hat.
| Aufgabe | Bestattungsunternehmen | Anbieter der Assistenz |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage der Verarbeitung festlegen | ja | nein |
| Informationspflicht gegenüber Anrufenden | ja | unterstützt |
| KI-Hinweis technisch ausspielen | konfiguriert | stellt bereit |
| Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen | ja | ja |
| Speicherfristen festlegen | ja | setzt um |
| Betroffenenanfragen beantworten | ja | unterstützt |
| Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten | ja | eigenes |
Wer eine Assistenz einkauft, sollte diese Tabelle mit dem Anbieter durchgehen, bevor der Vertrag unterschrieben wird. Ein Anbieter, der die Rollenverteilung nicht sauber benennen kann, hat sie meist auch technisch nicht sauber umgesetzt.
Checkliste vor der Inbetriebnahme
Sieben Punkte decken den regulatorischen Kern ab. Sie sind an einem Nachmittag abzuarbeiten, wenn der Anbieter die nötigen Unterlagen bereitstellt.
- 01KI-Hinweis in der Begrüßung hinterlegt und im Testanruf gehört – nicht nur in der Konfiguration gelesen.
- 02Weiterleitungspfad zu einer Person definiert, für Anrufende, die kein KI-Gespräch wollen.
- 03Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter geschlossen.
- 04Liste der Unterauftragsverarbeiter erhalten, mit Sitz und Verarbeitungsregion.
- 05Speicherfristen für Audio und Transkripte festgelegt und im System eingestellt.
- 06Datenschutzerklärung des eigenen Hauses um die Telefonassistenz ergänzt.
- 07Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten um den neuen Vorgang erweitert.
Punkt eins wird am häufigsten übersehen, obwohl er der einzige ist, den der AI Act ausdrücklich verlangt. Ein Testanruf von einer fremden Nummer klärt in dreißig Sekunden, ob die Ansage tatsächlich läuft.
Häufige Fragen
Quellen
- 01Leitstand – KI am Telefon und der EU AI Act: die Transparenzpflicht nach Artikel 50 · abgerufen am 08. August 2026
- 02meiti – EU AI Act für KMU: KI-Telefonassistent und Chatbot · abgerufen am 08. August 2026
- 03Sunside AI – EU AI Act und KI-Telefonassistenten: Was ab August 2026 gilt · abgerufen am 08. August 2026

LuisaGründerin
Gründerin von Frieda. Arbeitet seit der Gründung täglich mit Bestattungsunternehmen an der Frage, wie Erreichbarkeit organisiert werden kann, ohne dass ein Team dauerhaft am Privathandy hängt.
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